Beschluss des Nationalrates: Einkommensteuergesetz

Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Jänner 2026
  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

Hauptgesichtspunkte

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

Letzte Aktualisierung: 21.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion