Ich gehe oder bin in PensionVon Pensionsversicherung, Pensionsarten über Pensionsantritt und Auszahlungen

Wichtige Informationen im Leben von Pensionistinnen/Pensionisten
Relevante Services für die Pension
Ab dem 1. Jänner 2026 werden die Pensionen wie folgt erhöht:
- Wenn Ihr Gesamteinkommen aus der Pension bis 2.500 Euro beträgt, wird die Pension um 2,7 Prozent erhöht.
- Wenn Ihr Gesamteinkommen aus der Pension über 2.500 Euro liegt, wird die Pension um einen festen Betrag von 67,50 Euro erhöht.
Für Personen, die ab 1955 geboren sind, wird die Höhe der Pension im Pensionskonto berechnet. Jährlich werden 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage in das Konto eingezahlt. Die Beitragsgrundlage beträgt maximal 6.930 Euro pro Monat. Bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von 551,10 Euro sind Sie von der Pensionsversicherung ausgenommen.
Für Männer und nach dem 30. Juni 1968 geborene Frauen beträgt das Regelpensionsalter 65 Jahre. Wenn Sie länger arbeiten als das Regelpensionsalter, bekommen Sie einen Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr (maximal 15,3 Prozent). Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, wird Ihre Pension um bis zu 5,1 Prozent für jeweils 12 Monate, die Sie früher in Pension gehen, gekürzt.
Mehr Info zur Höhe der Pension
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Pensionsversicherung) sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkünfte müssen versteuert werden (Einkommensteuer). Die Stelle, die die Pension auszahlt, behält die Lohnsteuer ein. Die Steuer wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet.
Mehr Info zur Versteuerung der Pension
Um den persönlichen Prozentsatz für die Witwenpension/Witwerpension zu berechnen, wird das Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt herangezogen. Anhand dieser Informationen kann der Prozentsatz bestimmt werden, der zwischen null und 60 Prozent der Pension der/des Verstorbenen liegt.
Berechnung der Witwenpension/Witwerpension:
70-30×(Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenen/
Berechnungsgrundlage der Verstorbenen)
Mehr Info zur Witwerpension
Sie haben in Österreich Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn Sie
- eine Pension beziehen,
- Ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und
- Ihr Gesamteinkommen (Bruttopension inklusive sonstiger Nettoeinkommen und möglicher Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz) liegt.
Die Ausgleichszulage dient der Aufstockung des Gesamteinkommens. Diese soll jeder Person, die die Voraussetzungen erfüllt, ein Mindesteinkommen sichern.
Die Ausgleichszulage ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen und dem Richtsatz.
Jeder Pensionsantrag ist auch ein Antrag auf Ausgleichszulage.
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage liegen pro Monat für
- alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) bei 1.308,39 Euro.
- Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben, bei 2.064,12 Euro.
Mehr Info zur Ausgleichszulage
Wie viel Sie während der Pension dazuverdienen können, hängt davon ab, welche Art der Pension Sie erhalten:
- Wenn Sie eine Alterspension beziehen, können Sie so viel dazuverdienen, wie Sie möchten. Es kann zu einer Pensionserhöhung kommen.
- Wenn Sie eine vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension beziehen, dürfen Sie nicht mehr als 551,10 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze) dazuverdienen. Wenn Sie die Grenze überschreiten oder in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, fällt Ihre Pension weg.
- Wenn Sie eine Teilpension beziehen, dürfen Sie Ihr Dienstverhältnis aufrechterhalten, jedoch muss die Stundenanzahl um einen festgelegten Prozentsatz reduziert werden.
- Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension oder Erwerbsunfähigkeitspension beziehen, dürfen Sie nicht mehr als 551,10 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze) dazuverdienen. Wenn Sie die Grenze überschreiten, führt das Einkommen zu einer Anteilpension und Ihre Pension wird gekürzt.
Mehr Info zum Zuverdienst während der Pension
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Finanzen
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
