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Sozialhilfe
(Informationen zur Grundsatzgesetzgebung im Bereich der Sozialhilfe finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Allgemeines zur Sozialhilfe.)
Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.
Die Sozialhilfeausführungsgesetze der Bundesländer sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor.
Deshalb weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfeausführungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Bundesländern mit Sozialhilfe ab (bei Paaren rund 1.845 Euro Sozialhilfe, statt rund 1.722 Euro Sozialhilfe).
- Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12× jährlich gewährt.
- Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
- Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148 Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
- Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Letzte Aktualisierung: 16.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
