Allgemeines über die Organtransplantation in Österreich
Eine Organtransplantation ist in bestimmten Fällen schwerer Erkrankungen die einzige Behandlungsmöglichkeit für die Betroffenen, die deren Leben retten bzw. ihre Lebensqualität wesentlich verbessern kann.
Die österreichische Rechtslage zur Organspende folgt der sogenannten Widerspruchslösung. Diese besagt, dass eine Organentnahme bei einer potentiellen Spenderin/einem potentiellen Spender nach Feststellung des Todes grundsätzlich zulässig ist, sofern die/der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat.
Daten zur Organspende
Trotz einer im internationalen Vergleich hohen Anzahl an Organspenderinnen/Organspendern kommt es auch in Österreich vor, dass Menschen, die auf einer Organwarteliste stehen, sterben, bevor sie ein Spenderorgan erhalten.
In Österreich befanden sich, mit Stand 31. Dezember 2025, insgesamt 725 Personen auf Organwartelisten.
Im Jahr 2025 wurden in Österreich insgesamt 733 Organe transplantiert, in der Reihenfolge der Häufigkeit handelte es sich dabei um die Organe Niere (385), Leber (157), Lunge (104), Herz (68), Bauchspeicheldrüse (19).
Die Organe stammen zum großen Teil von Personen, bei denen der Hirntod festgestellt wurde, bestimmte Körperfunktionen (zum Beispiel Atmung oder Herzschlag) aber noch künstlich aufrecht erhalten werden konnten. Insbesondere bei Nierentransplantationen bietet sich die Lebendspende als zusätzliche Möglichkeit an und wird immer häufiger genutzt. So entfielen im Jahr 2025 von den 385 Nierentransplantationen 61 auf Lebendspenden.
Gewinn- und Werbeverbote
Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden. Außerdem dürfen Organe nicht Gegenstand gewinnorientierter Rechtsgeschäfte sein. Diese Grundsätze werden in Österreich unter anderem durch Gewinn- und Werbeverbote abgesichert.
So ist es verboten, Spenderinnen/Spendern oder dritten Personen für eine Organspende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile zukommen zu lassen oder zu versprechen. Davon ausgenommen sind aber z.B. Aufwandsentschädigungen (wie etwa für Verdienstentgang). Außerdem sind sämtliche Formen des Organhandels (Organverkauf sowie die gewinnorientierte Vermittlung von Organen) untersagt.
Werbungen dürfen zudem keinen finanziellen Anreiz für eine Organspende enthalten. Werbungen für den Organhandel (Organverkauf sowie die gewinnorientierte Vermittlung von Organen) sind generell unzulässig.
Die gesetzlichen Regelungen zur Organtransplantation in Österreich wurden am 14. Dezember 2012 in einem einheitlichen Bundesgesetz, dem Organtransplantationsgesetz (OTPG), zusammengefasst. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2026 wurden unter anderem die Gewinn- und Werbeverbote des OTPG erweitert.
Nähere Informationen zu Organtransplantationen, zum OTPG sowie zu den Änderungen durch die Gesetzesnovelle 2026 finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK).
Rechtsgrundlage
Organtransplantationsgesetz (OTPG)
