Arztbesuch in der Türkei, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
Mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und der Türkei bestehen Sozialversicherungsabkommen, die auch Leistungen im Bereich der Krankenversicherung abdecken.
In Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien kann die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet werden. Diese muss vorab dem dortigen Versicherungsträger vorgelegt werden, der einen ortsüblichen Behandlungsschein ausstellt. Es kann aber auch ein Auslandskrankenschein vorgelegt werden.
Für Reisen in die Türkei sollte rechtzeitig ein Auslandsbetreuungsschein (Auslandskrankenschein) besorgt werden. Die Europäische Krankenversicherungskarte kann nicht verwendet werden. Der Auslandskrankenschein wird vor Urlaubsantritt grundsätzlich von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt. Dieser muss am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen dort üblichen Betreuungsschein eingetauscht werden.
Die Sachleistungen werden ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Gastlandes gewährt. Sollten erforderliche Leistungen nicht durch das entsprechende Sozialversicherungsabkommen gedeckt sein, sind diese jedenfalls privat zu begleichen. In diesem Fall sollte eine möglichst detaillierte Rechnung (Diagnose sowie Art, Umfang und Datum der Behandlung) verlangt werden, die in der Folge beim zuständigen Träger zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.
