Notfälle während ReisenIm Urlaub und auf Reisen kann es zu Notfällen kommen. Dies kann ein Unfall oder eine Krankheit sein, eine finanzielle Notlage oder ein Katastrophenfall.

Katastrophenfall im Ausland
Wer im Ausland von
- politischen Unruhen
- Naturkatastrophen
- Terroranschlägen oder Ähnlichem
betroffen ist, sollte – sofern nicht bereits vor Reiseantritt geschehen – so schnell wie möglich seinen Auslandsaufenthalt registrieren, sich mit der jeweils zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde am Aufenthaltsort in Verbindung setzen und sich über lokale Medien zu den laufenden Ereignissen vor Ort informieren.
Dies gilt sowohl für Reisende als auch für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher. Vergewissern Sie sich vor Antritt der Reise, dass keine Reisewarnung für den jeweiligen Staat besteht.
Bei Notfällen steht das Außenministerium unter der Telefonnummer +43 501150-4411 (weltweite alternative Telefonnummer: +43 1 90115-4411) rund um die Uhr zur Verfügung.
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Rücktransport bei Krankheit oder Unfall
Die Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für etwaige Rücktransporte. Auch für Bergungen werden keine Kosten übernommen. Es ist anzuraten, vor der Reise eine private Reiseversicherung abzuschließen. Beachten Sie dabei die jeweiligen Bedingungen und ab wann der Versicherungsschutz gilt.
In manchen Staaten erfolgen Rettungseinsätze (zum Beispiel Hubschraubereinsätze) erst nach einer Kostenübernahmegarantie.
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Arztbesuch im Ausland
Wenn es beim Reisen im Ausland zu Krankheit oder Verletzung kommt, kann es notwendig sein, eine Ärztin/einen Arzt zu konsultieren.
Arztbesuch in EU-Staaten
Für ärztliche Hilfe in
- EU-Mitgliedstaaten,
- EWR-Staaten,
- der Schweiz und
- dem Vereinigten Königreich
wird die E-Card benötigt. Auf deren Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sowie Vertragskrankenanstalten in diesen Staaten sind aufgrund Unionsrechts internationaler Verträge verpflichtet, die EKVK zu akzeptieren.
Sollte die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert werden oder eine Privatärztin/ein Privatarzt aufgesucht werden, ist es empfehlenswert, sich eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen.
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Arztbesuch in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
Zwischen Österreich und einigen Staaten bestehen besondere Abkommen. Die Abkommen stellen sicher, dass Österreicherinnen/Österreicher gleiche oder ähnliche Leistungen der Sozialversicherung erhalten wie Einheimische.
Diese Staaten sind:
- Türkei
- Bosnien-Herzegowina
- Mazedonien
- Montenegro
- Serbien
Für Reisen in die Türkei sollte rechtzeitig ein Auslandsbetreuungsschein (sogenannter Auslandskrankenschein) besorgt werden. In den anderen Staaten kann die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet werden. In Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina muss die Europäische Krankenversicherungskarte jedoch vorab dem dortigen Versicherungsträger vorgelegt werden.
Mehr Info zum Arztbesuch in Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei
Arztbesuch in allen anderen Ländern
In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen Arzt- oder Krankenhauskosten vorerst selbst bar bezahlt werden. Die Patientin/der Patient sollte sich eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen, die Folgendes enthält:
- Art der Behandlung
- Umfang
- Diagnose
- Datum der Behandlung
Nach der Rückkehr kann diese Rechnung beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Es werden grundsätzlich 80 Prozent des jeweiligen Vertragstarifes rückerstattet. Eine volle Rückerstattung der Arztkosten ist in keinem Fall möglich. Auch die Krankenhausrechnung kann beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden.
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Weitere Informationen
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
