Arztbesuch in allen anderen Ländern
In Staaten, mit denen Österreich kein Sozialversicherungsabkommen hat, müssen die Arzt- oder Krankenhauskosten jedenfalls vorerst selbst bezahlt werden. Die Patientin/der Patient sollte sich eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen, die Art, Umfang, Diagnose und Datum der Behandlung enthält.
Nach der Rückkehr nach Österreich können allfällige Arztrechnungen nach den Grundsätzen der Wahlarzthilfe beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Es werden bis zu 80 Prozent jenes Betrages rückerstattet, den der Versicherungsträger bei Behandlung durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt aufzuwenden gehabt hätte.
Auch die Krankenhausrechnung kann beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Wenn es mit dem Krankenhaus keine vertragliche Regelung gibt und die Anstaltspflege notwendig war, wird vom Sozialversicherungsträger lediglich ein Pflegekostenzuschuss gewährt.
Abweichendes gilt bei Arztbesuchen in EU-Staaten und Arztbesuchen in Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.
