Nichtraucherschutz und Rauchverbote
Liebe Kolleg:innen im BMASGPK,
bitte verändern Sie die vom BKA vorgegebene „Genderweise“ unserer Seiten nicht. Persönlich halte auch ich die Verwendung des Schrägstrichs und die maskuline Form in Überschriften nicht für (zielführendes bzw. sinnvolles) Gendern und kann die wiederholten Änderungsversuche seitens des BMASGPK nachvollziehen. Die Entscheidung kommt wie gesagt vom Auftraggeber und liegt leider nicht in unseren Händen. (Die Vorgaben gelten natürlich auch dann, sollten einzelne Gesetzestexte/-titel tatsächlich gegendert sein.) Vielen Dank /TL 5.3.2026
Hinweis
Seit 1. November 2019 ist Österreichs Gastronomie rauchfrei. Das Rauchen ist sowohl in den Gasträumen als auch in allen anderen den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen verboten. Erlaubt bleibt es lediglich auf Freiflächen. Was als Freifläche gilt, ist in einem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt.
Unter das Rauchverbot fallen auch Innenräume von Shishabars.
Das Rauchverbot gilt immer – also auch dann, wenn ein Lokal geschlossen ist oder wenn keine Gäste anwesend sind (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2023/11/0122 vom 22.01.2024).
- Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
- Rauchverbote bzw. Nichtraucher:innenschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomiebetrieb)
- Rauchverbote bzw. Nichtraucher:innenschutz in "sonstigen Räumen öffentlicher Orte"
- Rauchverbot bzw. Nichtraucher:innenschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
- Verkaufsverbot von Tabak-, verwandten und Nikotinerzeugnissen an Jugendliche
Weitere Informationen sind auf der Website des BMASGPK verfügbar.
Achtung
Die gesetzlichen Rauchverbote gelten sowohl für Tabakerzeugnisse als auch für verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten, pflanzliche Raucherzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse (beispielsweise sogenannte Tabakerhitzer) und für Wasserpfeifen!
